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Satzung für die Freiwillige Feuerwehr
der Stadt Baunatal


 

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 07. März 2005 (GVBl. I S.142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S.786),

in Verbindung mit §§ 11, 12 Abs. 2 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) in der Fassung

vom 03.Dezember 2010 (GVBl. I S. 502), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Baunatal am 03.09.2012 folgende

​

Feuerwehrsatzung

​

beschlossen:

§ 1
Organisation, Bezeichnung

​

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Baunatal ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG).

     Sie führt die Bezeichnung „Freiwillige FeuerwehrBaunatal“.


(2) Die Stadtteilfeuerwehren für die Stadtteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteiles

− Baunatal-Altenbauna
− Baunatal-Altenritte
− Baunatal-Kirchbauna
− Baunatal-Großenritte
− Baunatal-Hertingshausen
− Baunatal-Rengershausen
− Baunatal-Guntershausen


(3) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Baunatal steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin.


(4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine.

§ 2
Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr


(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine
    Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung

     im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.


(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat dieFreiwillige Feuerwehr die aktivenFeuerwehrangehörigen nach den geltenden

     Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigeneinschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.
 

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

​

Die Freiwillige Feuerwehr Stadt Baunatal gliedert sich in folgende Abteilungen:

​

1. Einsatzabteilung

2. Ehren- und Altersabteilung

3. Jugendfeuerwehr

4. Kindergruppe

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

​

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung     

     pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus  dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder 

     durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz  

     verlangen.

​

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer/der

     Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen:

​

     a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

     b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.

​

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den

     Magistrat weiterzuleiten.

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

​

(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung  

     können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater)

     aufgenommen werden.

​

(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der

     Stadt Baunatal haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig

     für Einsätze in der Stadt Baunatal und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, den

     Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie

     dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

​

(3) Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der

     Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

​

(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin, oder

     bei dem Wehrführer / der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche

     Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

​

(5) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor/die

     Stadtbrandinspektorin, nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche

     Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

​

(6) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin unter 

     Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der/die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf

     die gewissenhafte Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder

     Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen

     ergeben.

§ 6

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

​

(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

​

a) der Vollendung des 60. Lebensjahres  oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

​

b) dem Austritt,

​

c) dem Ausschluss,

​

d) dem Tod.

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

​

(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin,

     seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, des Wehrführers/der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers/der

     stellvertretenden Wehrführerin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des

     Feuerwehrausschusses gewählt werden

​

(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des tadtbrandinspektors/der

     Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

​

     a) die für den Dienst geltenden Vorschriftenund Weisungen (z. B. Dienstvorschriften,Ausbildungsvorschriften,

         Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrand-inspektorin oder der sonst

         zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

 

     b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

​

     c) am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

​

(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung)

      nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

​

(4) Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

​

(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts 

      entsprechend.

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

 

(1) Verletzt ein Angehöriger/eine Angehörige der Einsatzabteilung seine/ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus

     dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, im Einvernehmen mit dem

     Feuerwehrausschuss ihm/ihr gegenüber

​

     a) eine Ermahnung,

     b) einen mündlichen und schriftlichen Verweis aussprechen.

​

(2) Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur

      schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

​

(3) Die unter den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Regelungen gelten sinngemäß für die Kindergruppe, Jugendfeuerwehr, sowie

     Ehren- und Altersabteilung.

§ 9

Ehren- und Altersabteilung

​

(1) In die Ehren- und Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung übernommen, wer wegen Vollendung des

     60. bzw.  bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder

     Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

​

(2) Die Zugehörigkeit zur Ehren- und Altersabteilung endet

​

     (a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin erklärt werden muss,

     (b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),

     (c) durch Tod.

§ 10

Jugendfeuerwehr

 

(1) Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baunatal führt den Namen "Jugendfeuerwehr Baunatal“ und den

     Stadtteilnamen als Zusatz.

​

(2) Die Jugendfeuerwehr Baunatal ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum

     vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbstständige

     Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

​

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Baunatal untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den

     Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, und der Aufsicht durch     

     den/die Wehrführer/Wehrführerin des jeweiligen Stadtteiles, der/die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes/der

     Jugendfeuerwehrwartin der Stadt bedient/bedienen. Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehr-wartin der Stadt muss

     mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO)

     besitzen.

     Er/Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte/

     Jugendfeuerwehrwartinnen der Stadtteile.

​

(4) Die Wahl der Jugendfeuerwehrwarte/innen und ihrer Stellvertreter/innen erfolgt in den

     Hauptversammlungen (§ 16) für die Dauer von 5 Jahren.

§ 11

Kindergruppen

​

(1) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baunatal führt den Namen „Kinderfeuerwehr Baunatal“ und den

     Stadtteilnamen als Zusatz.

​

(2) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baunatal ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter

     vom vollendeten 8. bis zum vollendeten 10.Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre

     Aktivitäten als selbsttändige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

 

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baunatal untersteht die Kinderfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und

     der Betreuung durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr,

     der/die sich dazu des Stadtjugendfeuerwehrwartes/ der Stadtjugendfeuerwehrwartin und der zuständigen

     Wehrführer/der Wehrführerinnen bedient.

§ 12

Stadtbrandinspektor / Stadtbrandinspektorin, stellvertretende/r Stadtbrandinspektor/in, Wehrführer/Wehrführerin, stellvertretende/r Wehrführer/in

​

(1) Der Leiter/die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baunatal ist der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin.

​

(2) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt.

​

(3) Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baunatal (§ 15) statt.

​

(4) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baunatal angehört, persönlich

      geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1FwOVO) nachweisen kann und das

      55.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Baunatal haben.

​

(5) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten/zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Stadt Baunatal

     ernannt. Er/Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baunatal und die 

     Ausbildung ihrer Angehörigen.

     Er/Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der

     Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten.

     Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn/sie der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende

     Stadtbrandinspektorin, der Wehrführer/die Wehrführerin und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

​

(6) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadtbrandinspektorin hat den Stadtbrandinspektor/

      die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten.

​

      Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend.

      Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektors/die

      Stadtbrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen

      Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors/der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin, so

      rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach

      Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors/einer stellvertretenden Stadtbrandinspektorin

      kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor/die stellvertretende Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten auf

      Zeit der Stadt Baunatal ernannt.

​

(7) Mit Vollendung des 60. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter/seine

     Stellvertreterin durch den Magistrat zu verabschieden.

​

(8) Die Wehrführer/die Wehrführerinnen führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadtteilen nach Weisung des

     Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der

     Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen

     Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4  entsprechend. Die Wahl des Wehrführers/der Wehrführerin

     erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 16).

​

(9) Der stellvertretende Wehrführer/die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer/die Wehrführerin im

     Verhinderungsfalle zu vertreten. Er/Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur,

     wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs.4 entsprechend.

     Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers/der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung

     der Freiwilligen Feuerwehr.

​

(10) Für den Wehrführer/die Wehrführerin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin gelten Abs. 5 Satz 1 und

       Abs. 7 entsprechend.

§13

Wehrführerausschuss

​

(1) Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor/der Stadtbrandinspektorin, dem

     Stellvertreter / der Stellvertreterin, den Wehrführern/den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern/innen sowie des

     Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Stadt besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten

     des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Baunatal zu koordinieren.

​

(2) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er/Sie hat

     den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses

     schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird. Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor/die

     Stadtbrandinspektorin, und sein Stellvertreter/ seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen

     teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben.

     Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 14

Feuerwehrausschüsse

​

(1) Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers/der Wehrführerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen

     für die Freiwillige   Feuerwehr der Stadt Baunatal jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

​

(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer/der Wehrführerin als Vorsitzende/Vorsitzender, dem stellvertretenden

     Wehrführer/der stellvertretenden Wehrführerin sowie aus 2 bis 6 Angehörigen der Einsatzabteilung(en), einem Vertreter/einer

     Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart/der Jugendfeuerwehrwartin des betreffenden

     Stadtteils.

​

(3) Die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen der Einsatzabteilung, des Vertreters/der Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung und

     des Vertreters/der Vertreterin der Jugendfeuerwehr erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die

     Mitglieder der Einsatzabteilung und der Ehren- und Altersabteilung und der Jugendfeuerwehr für ihre jeweiligen

     Vertreter/innen.

​

(4) Der/Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er/Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen,

     wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

     Der/DieVorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen

     zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin

     haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben.

     Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 15

Gemeinsame Jahreshauptversammlung

​

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin, findet jährlich einegemeinsame

     Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Baunatal statt. Bei dieser Versammlung hat der

    Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

​

(2) Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor/von der Stadtbrandinspektorin bis spätestens

     30.04. des darauf folgenden Jahres einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder

     der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von

     zwei Wochen durchzuführen.

​

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und

     dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2 verkürzt

     sich die Frist auf eine Woche.

​

(4) Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit

     Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin –

     die Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung.

​

     § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der

     Einsatzabteilung anwesend ist.  

     Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier 

     Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

 

(5) Beschlüsse

     der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame

     Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim

     erfolgen soll.

§ 16

Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren

​

(1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors/ der Stadtbrandinspektorin oder des Wehrführers/der Wehrführerin findet

     jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der

     Stadt Baunatal statt.

​

(2) Die Jahreshauptversammlung wird von dem/der Stadtbrandinspektor/in oder von dem/der Wehrführer/in bis

     spätestens 28.02. des folgenden Jahres einberufen. Er/Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

​

(3) Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens

     ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt.

     In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

 

(4) § 15 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

 

§ 17

Wahlen

​

(1) Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter/einer Wahlleiterin

     geleitet, den/die die jeweilige Versammlung bestimmt.

​

(2) Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

​

(3) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen.

     Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

​

(4) Der Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin, sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin, die Wehrführer/

     die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer/die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter/die Vertreterin

     der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin der

     Stadt bzw. die Jugendfeuerwehrwarte/Jugendfeuerwehrwartinnen der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit

     gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.Die Wahl der übrigen

     zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung

     durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu

     wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit

     entscheidet das Los.

​

(5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls

     sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

​

(6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des

     Stadtbrandinspektors/der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin, der Wehrführer/innen und

     der stellvertretenden  Wehrführer/innen ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zur

     Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

§ 18

Feuerwehrvereinigungen

​

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt

unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

§ 19

Inkrafttreten

​

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

​

(2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Baunatal vom 15.07.2010 außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Baunatal, 04.09.2012

 

DER MAGISTRAT DER STADT BAUNATAL

 

Manfred Schaub

Bürgermeister

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